Wir verwenden Cookies, um Ihre Erfahrungen besser machen. Um der neuen e-Privacy-Richtlinie zu entsprechen, müssen wir um Ihre Zustimmung bitten, die Cookies zu setzen. Erfahren Sie mehr.
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN DER
TOPCON EUROPE MEDICAL B.V.
DEUTSCHLAND
(nachfolgend Topcon)
Update 2025
1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ANWENDUNGS-BEREICH
1.1. Topcon Europe Medical B.V. [Hanns‑Martin‑Schleyer‑Str. 41, 47877 Willich, Germany (Topcon) ist ein Hersteller und Vertreiber von optischen Geräten für die Augenheilkunde und Vermessung. Topcon betreibt unter www.OptikXL.de eine Website für den deutschen Markt (Website), über die Kunden (Käufer/Sie) Produkte (einschließlich der Software, die im Produkt verwendet wird (Software)), owie Dienstleistungen wie Installation, Schulung im Zusammenhang mit den Produkten(zusammen Produkte) von Topcon kaufen können. Für den Kauf der Produkte (Vertrag) über die Website gelten die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen (Verkaufsbedingungen) zwischen Topcon und dem Käufer. Diese Verkaufsbedingungen gelten unabhängig davon, ob Topcon die Produkte selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
1.2. Käufer können Produkte nur von Topcon kaufen, wenn sie sich mit der Geltung der Verkaufsbedingungen einverstanden erklären.
1.3. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen werden nicht Vertragsbestanteil, es sei denn, Topcon hat diesen bzw. ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und Topcon dem nicht ausdrücklich widerspricht.
1.4. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmern, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Freiberufler ist und in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten handelt.
1.5. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich für den jeweiligen einzelnen Vertrag zwischen Topcon und dem Käufer. Die PVerkaufsbedingungen können für zukünftige Verträge zwischen dem Käufer und Topcon durch Topcon geändert und angepasst werden. Der Käufer sollte vor jedem Vertragsschluss die aktuelle Fassung der Verkaufsbedingungen lesen.
1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben hiervon unberührt.
1.7. Die Bestimmungen in Annex I (Auftragsverarbeitungsvereinbarung) sind Bestandteil dieser Verkaufsbedingungen.
1.8. Bei Widersprüchen oder Unvereinbarkeit zwischen den Verkaufsbedingungen und im Einzelfall getroffenen, individuellen Vereinbarungen zwischen Topcon und dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen) haben die individuellen Vereinbarungen Vorrang. Bei Widersprüchen oder Unvereinbarkeit zwischen (i) den Verkaufsbedingungen oder individuellen Vereinbarungen und (ii) der Auftragsverarbeitungsvereinbarung haben die Bestimmungen in der Auftragsverarbeitungsvereinbarung Vorrang.
2. VERTRAGSGEGENSTAND
2.1. Topcon schuldet unter diesem Vertrag die Übergabe und Übereignung des Produkts. Der Lieferumfang ergibt sich ausschließlich aus der Produktbeschreibung. Die Lieferung von nicht in der Produktbeschreibung aufgeführten sonstigen Gegenständen und Unterlagen (z.B. Protokolle, technische Unterlagen, Verbrauchs- oder Reinigungsmaterial, Zubehör) in Bezug auf die Produkte ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2.2. .Unter diesem Vertrag schuldet Topcon keine zusätzlichen Leistungen bezüglich des Produkts, wie z.B. die Installation, Montage, Inbetriebnahme, Wartung oder die Bereitstellung eines Kundendiensts. Topcon weist darauf hin, dass die Produkte ggf. nach der Medizinproduktebetreiberverordnung der Einweisungspflicht und in bestimmten Fällen der Pflicht zur Funktionsprüfung am Betriebsort des Medizinprodukts durch den Hersteller oder einer von diesem befugten Person unterliegen. Die Einweisung bzw. die Funktionsprüfung am Betriebsort sind durch den Käufer in dem vorgeschriebenen Umfang selbst und auf eigene Kosten zu veranlassen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart
2.3. Produktbeschreibungen, Maße, Funktionalitäten, technische Voraussetzungen und ähnliche Informationen auf der Website sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern nur Beschreibungen des Leistungsgegenstandes, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Handelsübliche Abweichungen sowie Abweichungen, die auf Basis rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3. VERTRAGSSCHLUSS
3.1. Die auf der Website angebotenen Produkte werden von Topcon unverbindlich angeboten.
3.2. Die Bestellung des Produkts durch den Käufer über die Website stellt ein verbindliches Angebot des Käufers (Angebot) zum Abschluss des Vertrags über den Kauf des Produkts mit Topcon dar. Topcon wird den Eingang der Bestellung umgehend per E-Mail bestätigen.bestätigen (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung ist jedoch noch keine Bestätigung der Bestellung selbst und des Vertrages. Topcon wird die Bestellung intern prüfen und dem Käufer innerhalb von 14 Tagen bei E-Mail mitteilen, ob das Produkt verfügbar ist und ein Vertrag über den Kauf des Produkts zustande gekommen ist (Vertragsbestätigung). Der Vertragsbestätigung werden diese Verkaufsbedingungen beigefügt sein, die der Käufer in wiedergabefähiger Form speichern kann.
3.3. Der Käufer ist verpflichtet, die von ihm oder in seinem Namen gegenüber Topcon angegebenen Informationen, auf deren Grundlage der Vertrag geschlossen wird, richtig und vollständig anzugeben.
3.4. Der Käufer gewährleistet, dass die Person, die für ihn ein Angebot abgibt oder eine anderweitigen Vereinbarung mit Topcon abschließt, über die entsprechende Vertretungsmacht verfügt, um den Käufer rechtswirksam an den Vertrag oder die anderweitige Vereinbarung zu binden.
4. PREISE
4.1. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich sämtliche Preise exklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, Verpackungs- und sonstiger Nebenkosten. Für Bestellungen mit einem Netto-Warenwert unter 250,00 EUR werden Versandkosten berechnet, die je nach Umfang, Gewicht und Zielregion individuell festgelegt und dem Käufer vor Abschluss der Bestellung angezeigt werden. Ab einem Netto-Warenwert von 250,00 EUR erfolgt die Lieferung versandkostenfrei.
4.2. Für Bestellungen mit einem Netto-Gesamtwert unter 250 EUR werden Versandkosten berechnet, die je nach Umfang, Gewicht und Zielregion festgelegt und dem Käufer vor Abgabe seiner Bestellung auf der Website angezeigt werden. Ab einem Netto-Gesamtwert von 250 EUR erfolgt die Lieferung versandkostenfrei.
5. LIEFERFRIST UND LIEFERVERZUG
5.1. Topcon liefert nur an Lieferadressen in Deutschland. Lieferungen ins Ausland sind ausgeschlossen, es sei denn, sie sind ausdrücklich und schriftlich individuell vereinbart.
5.2. Topcon ist jederzeit berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Diese gelten als selbstständige Lieferungen, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
5.3. Die Lieferfristen und -termine werden von Topcon auf der Website und in der Vertragsbestätigung angegeben. Die angegebenen Lieferfristen und -terminen sind unverbindlich, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass diese verbindlich sind. Sofern Topcon verbindliche Lieferfristen und -termine ausdrücklich vereinbart hat und diese aus Gründen, die Topcon nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wie z.B. Verzögerungen bei der Lieferung rechtzeitig bestellter Rohstoffe oder Teile, wird Topcon den Käufer hierüber unverzüglich informieren. Zudem ist Topcon berechtigt, die Lieferung um einen angemessenen Zeitraum zu verschieben und wird den Käufer über die voraussichtliche, neue Lieferfrist bzw. den Liefertermin informieren. Ist die Lieferung des Produkts auch innerhalb der neuen Lieferfrist bzw. des neuen Liefertermins nicht möglich, ist Topcon berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtmöglichkeit der Produktlieferung gilt insbesondere auch eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von Topcon, wenn weder Topcon noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder wenn Topcon im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von den Regelungen dieser Ziffer 5.3 unberührt.
5.4. Die gesetzlichen Rechte von Topcon, insbesondere bei einem endültigen oder vorübergehenden Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben von dieser Ziffer 5 unberührt.
6. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, ANNAHMEVERZUG
6.1. Topcon’s Lager ist der Erfüllungsort für die Leistung von Topcon. Auf Verlangen und Kosten (insb. Transportkosten und Versicherungskosten) des Käufers wird das Produkt an einen anderen Bestimmungsort innerhalb Deutschlands versandt (Versendungskauf). Die Angabe der Lieferadresse im Rahmen des Bestellprozesses stellt das Verlangen des Käufers für einen Versendungskauf dar. Topcon ist bei einem Versendungskauf berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
6.2. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Produkts sowie die Verzögerungsgefahr mit Übergabe des Produkts an das Transportunternehmen über.
6.3.
6.4. Dem Käufer steht kein vertraglich vereinbartes Rückgaberecht zu. Der gesetzliche Widerruf gemäß § 355 BGB ist auf Verbraucher beschränkt und findet auf Kaufverträge mit Unternehmern gemäß § 14 BGB keine Anwendung.
7. ZAHLUNG
7.1. Der Kaufpreis ist in der von Topcon vorgegebenen Währung zu bezahlen. Topcon wird dem Kunden eine Rechnung in der nach deutschem Recht vorgeschriebenen Form ausstellen.
7.2. Der Käufer kann den Kaufpreis per Kreditkarte oder per Online-Banküberweisung bezahlen. Der Kaufpreis ist sofort zur Zahlung fällig.
7.3. Auf Anfrage des Käufers kann Topcon auch eine Bezahlung auf Rechnung genehmigen. Falls kein spezifisches Datum vereinbart wurde, ist der Kaufpreis bei Zahlung auf Rechnung innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung beim Käufer zur Zahlung fällig (Zahlungsfrist). Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zahlung ist der Eingang der Zahlung auf dem Konto von Topcon.
7.4. Soweit der Käufer die Rechnungsbeträge nicht innerhalb der Zahlungsfrist bezahlt, kommt er in Zahlungsverzug. Während des Zahlungsverzugs sind die ausstehenden Rechnungsbeiträge mit einem mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt. .
7.5. .Einwände in Bezug auf eine Rechnung müssen vor dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum geltend gemacht werden.
7.6. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte nur insoweit zu, als die diesen Rechten zugrunde liegenden Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Unberührt bleiben im Falle von Mängeln die Gegenrechte des Käufers gemäß Ziffer 9.
8. EIGENTUMSVORBEHALT
8.1. Die gelieferten Produkte (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Topcon aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer das Eigentum von Topcon (Eigentumsvorbehalt).
8.2. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere, bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Topcon, wenn Topcon entsprechend der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückgetreten ist, berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, und der Käufer ist verpflichtet, diese herauszugeben.
8.3. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware ganz oder teilweise zu verpfänden, anderweitig zu belasten oder zu veräußern.
8.4. Der Käufer ist verpflichtet, Topcon unverzüglich über das Eintreten folgender Ereignisse in Kenntnis zu setzen:
8.4.1. der Käufer erlangt Kenntnis darüber, dass Dritte Rechte an den Produkten geltend machen;
8.4.2. der Käufer oder einer seiner Gläubiger stellt einen Insolvenzantrag oder beantragt (vorübergehenden) Zahlungsaufschub;
8.4.3. der Käufer wird für zahlungsunfähig erklärt oder dem Käufer wird (vorübergehend) Zahlungsaufschub gewährt;
8.4.4. für einen Großteil des Vermögens des Käufers wurde eine Pfändung oder Vollstreckung durchgeführt, wobei im Falle einer vorsorglichen Sicherung die Freigabe oder Entlastung nicht innerhalb von 30 Tagen erfolgt;
8.4.5. die effektive Kontrolle über das Unternehmen des Käufers hat sich geändert oder der Käufer ist von einer Fusion oder Abspaltung betroffen oder daran beteiligt (einschließlich gesetzlicher Fusion und gesetzlicher Abspaltung);
8.4.6. der Käufer steht in Verhandlung mit einem oder mehreren seiner Gläubiger oder ergreift Maßnahmen mit Blick auf eine allgemeine Neuanpassung oder Umverteilung seiner Schuldenlast;
8.4.7. der Käufer stellt einen Antrag auf Schuldenerlass; oder
8.4.8. der Käufer verstirbt oder sein Unternehmen wird ganz oder teilweise liquidiert, abgewickelt, abgemeldet oder ins Ausland verlagert oder es wird eine diesbezügliche Entscheidung getroffen.
9. MÄNGELHAFTUNG, GEWÄHRLEISTUNG
9.1. Bei einem gebrauchten Produkt stehen dem Käufer keine Sach- oder Rechtsmängel zu, soweit diese nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind.
9.2. Bei einem neuen Produkt stehen dem Käufer die Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie mangelhafter Anleitungen) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu, soweit nachfolgend in den Ziffern 9.3 bis 9.10 nichts anderes bestimmt ist.
9.3. Die Software ist ein integraler Bestandteil des Produkts und deren Nutzung ist ausschließlich mit dem Produkt möglich, in der die Software bei Lieferung integriert war. Topcon übernimmt daher insbesondere keine Gewährleistung dafür, dass die Software in anderen Produkten als dem Produkt, in das die Software bei Lieferung integriert war, funktioniert.
9.4. Grundlage der Mängelhaftung von Topcon ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung des Produkts (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von Topcon auf der Website zum Zeitpunkt der Bestellung zur Verfügung gestellt wurden. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt. Öffentliche Äußerungen des Herstellers bzw. von Topcon oder in seinem Auftrag getätigte Äußerungen gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
9.5. Topcon haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt.
9.6. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten nachgekommen ist. Insbesondere muss der Käufer das Produkt unmittelbar vor einem Einbau, einer Anbringung, einer Installation oder einer sonstigen Weiterverarbeitung untersuchen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so muss der Käufer Topcon hiervon unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Topcon für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
9.7. Ist das gelieferte Produkt mangelhaft und ist Topcon zur Mängelbeseitigung verpflichtet, ist Topcon berechtigt, die Art der Nacherfüllung selbst zu wählen. Dies kann durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung eines mangelfreien Produkts (Ersatzlieferung) erfolgen. Topcon‘s Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
9.8. Der Käufer hat Topcon die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Hierbei ist der Käufer insbesondere verpflichtet, Topcon zu ermöglichen, auf das mangelhafte Produkt remote zuzugreifen, damit Topcon die Nachbesserung mittels Fernwartung durchführen kann. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer Topcon das mangelhafte Produkt auf Verlangen von Topcon nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation des mangelhaften Produkts noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation eines mangelfreien Produkts, wenn Topcon ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten (Aus- und Einbaukosten) bleiben unberührt.
9.9. Soweit kein Mangel vorliegt, ist Topcon berechtigt, vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt zu verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
9.10. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Mängeln bestehen nur nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 13. Im Übrigen sind diese ausgeschlossen.
10. VERJÄHRUNG
10.1. Mängelansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln bezüglich eines neuen Produkts verjähren innerhalb eines Jahres.
10.2. Mängelansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln bezüglich eines gebrauchten Produkts verjähren innerhalb eines halben Jahres.
10.3. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.4. Die Verjährungsfristen nach Ziffer 10.1 beziehungsweise Ziffer 10.2 gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel des neuen beziehungsweise gebauchten Produkts beruhen. Führt die regelmäßige gesetzliche Verjährung im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung, so gilt in diesem Fall allerdings nur die kürzere Verjährung. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
11. VERPFLICHTUNGEN DES KÄUFERS
11.1.Der Käufer ist für die Installation, Montage, Inbetriebnahme und Wartung des Produkts verantwortlich.
11.2.Der Kunde hat die technischen Anforderungen, die Topcon dem Käufer auf der Website zur Verfügung stellt, sicherzustellen. Die Einhaltung dieser technischen Anforderungen ist für die Nutzung des Produkts, insbesondere für die Herstellung der Interoperabilität der Gerätschaften und Systemen des Käufers mit dem Produkt, erforderlich.
11.3.Bei einem eventuellen Rückruf von Topcon Produkten verpflichtet sich der Käufer zur Zusammenarbeit sowie zur Einhaltung sämtlicher Auflagen und/oder Anweisungen, die seitens der zuständigen staatlichen Behörden und/oder Topcon an ihn herangetragen werden. Topcon erstattet dem Käufer in angemessenem Umfang die Kosten, die diesem direkt in Verbindung mit einem Rückrufverfahren entstehen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Rückruf der Topcon Produkte nicht auf das Verhalten des Käufers und ggf. seiner Mitarbeiter, Auftragnehmer und/oder das sonstiger von ihm beauftragter Personen zurückzuführen ist.
12. SICHERER HANDEL UND EXPORTKONTROLLE
12.1.Der Käufer darf die Produkte (Transferprodukte) nur dann direkt oder indirekt exportieren, re-exportieren, veräußern, übertragen, abtreten oder anderweitig zur Verfügung stellen, wenn dies den geltenden nationalen und internationalen Gesetzen, Regeln und Bestimmungen für den Export bzw. Re-Export entspricht. Der Käufer informiert sich über die maßgeblichen Lizenzanforderungen für den Export und Re-Export der jeweiligen Transferprodukte und verpflichtet sich zu deren Einhaltung. Er beschafft sämtliche Lizenzen und sonstigen offiziellen Genehmigungen für den Export/Re-Export und ist für die ordnungsgemäße zollrechtliche Abwicklung in Bezug auf den Export/Re-Export der Transferprodukte zuständig.
12.2.Vor dem Transfer von Transferprodukten an Dritte muss der Käufer Folgendes sicherstellen:
(i) der Transfer verstößt gegen kein von der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten von Amerika und/oder den Vereinten Nationen auferlegtes Embargo;
(ii) die Transferprodukte sind nicht für die genehmigungspflichtige oder verbotene Verwendung in Verbindung mit Rüstung, Nukleartechnologie oder Nuklearwaffen vorgesehen, es sei denn, es wird die erforderliche Genehmigung vorgelegt;
(iii) die Bestimmungen der Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika hinsichtlich des Handels mit den darin aufgeführten Entitäten und Personen werden berücksichtigt und eingehalten.
12.3.Der Käufer darf die Transferprodukte nur dann direkt oder indirekt an eine bestimmte Person oder ein Unternehmen exportieren, re-exportieren, veräußern, übertragen, abtreten oder anderweitig zur Verfügung stellen, wenn er davon ausgehen kann, dass diese Person oder diese Unternehmen die Transferprodukte in Einklang mit den Bestimmungen in der vorliegenden Ziffer 12 überträgt oder veräußert.
12.4.Im Falle erforderlicher Prüfungen im Rahmen der Exportkontrolle verpflichtet sich der Käufer, Topcon sämtliche Informationen zum Empfänger der Transferprodukte, zum Zielort sowie zum beabsichtigten Zweck der Transferprodukte sowie zu geltenden Beschränkungen zur Verfügung zu stellen.
12.5.Der Käufer hält Topcon schadlos in Bezug auf sämtliche Schäden, Verluste, Haftungsansprüche, Kosten und Aufwendungen (einschließlich Anwaltsgebühren), die sich aus der Nichteinhaltung des Käufers der Bestimmungen in dieser Ziffer 12 und/oder anderer geltender Bestimmungen zur Exportkontrolle ergeben.
13. HAFTUNG
13.1.Die Haftung von Topcon für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist unbeschränkt.
13.2.Bei leichter Fahrlässigkeit, außer in Fällen der Ziffer 13.1, haftet Topcon nur bei der Verletzung einer wesentliche Vertragspflicht (eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf) und begrenzt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses typischen, vorhersehbaren Schaden.
13.3.Topcon haftet im Fall von Ziffer 13.2 nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden
13.4.Die Haftung gemäß Ziffer 13.2 ist beschränkt auf den Kaufpreis, den der Käufer für das Produkt, in dessen Zusammenhang der Schaden steht, bezahlt hat.
13.5.Die Haftung für Schäden aufgrund von Datenverlust ist außer bei Vorsatz von Topcon auf den Betrag der Wiederherstellung der Daten beschränkt, der auch bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Sicherung der Daten durch den Käufer angefallen wäre.
13.6.Eine etwaige Haftung von Topcon für arglistig verschwiegene Mängel oder gegebene Garantien (die ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind) und für Ansprüche auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Etwaige Produktbeschreibungen und technischen Angaben gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie.
13.7.Diese Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Organe, Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von Topcon sowie für vergebliche Aufwendungen.
13.8.Der Käufer stellt Topcon, seine Organe, Mitarbeiter, Beauftragten, Lizenzgeber, und Erfüllungsgehilfen (Freistellungsberechtigte) von sämtlichen Ansprüchen Dritter (einschließlich der damit zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere marktüblicher Rechtsanwaltskosten) frei, die diese wegen einer rechts- oder vertragswidrigen Verwendung des Produkts durch den Käufer gegenüber einem Freistellungsberechtigten geltend machen, vorausgesetzt, der Freistellungsberechtigte informiert den Käufer unverzüglich über von Dritten geltend gemachte Ansprüche und stellt die zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anfrage zur Verfügung. Zudem wird der Freistellungsberechtigte die Verteidigung entweder dem Käufer überlassen oder in Absprache mit diesem vornehmen. Insbesondere wird der Freistellungsberechtigte von Dritten geltend gemachte Ansprüche ohne Rücksprache mit dem Käufer weder anerkennen noch unstreitig stellen. Die Regelungen dieser Ziffer gelten entsprechend für Vertragsstrafen sowie behördliche oder gerichtliche Buß- und Ordnungsgelder, soweit der Käufer sie zu vertreten hat.
14. KEIN VERZICHT
Sollte Topcon die ihr zustehenden Rechte gemäß vorliegender Verkaufsbedingungen nicht durchsetzen oder nicht auf einen Verstoß durch den Käufer oder Dritte reagieren, kann daraus kein Verzicht auf die zukünftige Durchsetzung dieser oder anderer Rechte bzw. kein Verzicht auf die zukünftige Verfolgung ähnlicher Verstöße abgeleitet werden.
15. GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE
15.1.Die geistigen Eigentumsrechte an dem Produkt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Patente, Markenrechte, Rechte an Handelsnamen und ähnliche Schutzrechte) stehen Topcon, ihren Konzernunternehmen oder etwaigen Lizenzgebern zustehen. Insbesondere verbleiben die ausschließlichen Urheberrechte an der Software im Produkt sowie an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bei Topcon, ihren Konzernunternehmen oder etwaigen Lizenzgebern.
15.2.Topcon räumt dem Käufer hiermit ein einfaches, widerrufliches, nicht unterlizenzierbares, nicht übertragbares (soweit nicht gesetzlich oder ausdrücklich in diesen Verkaufsbedingungen erlaubt), unbefristetes Recht zur Nutzung der Software als Teil des Produkts in der Version, die im Zeitpunkt der Lieferung bereitgestellt wurde, unter den Bedingungen, dass der Käufer die Software im Einklang mit den Nutzungsbedingungen und diesem Vertrag nutzt.
15.3.Dem Käufer ist es untersagt, die Software zu verändern, zu vervielfältigen, zu entschlüsseln, zurückzukompilieren, oder zurückzuentwickeln (Verbotene Nutzung), es sei denn, dies ist gesetzlich oder durch Topcon ausdrücklich mittels schriftlicher Genehmigung erlaubt.
15.4.Der Käufer ist berechtigt, Dritten, an die der Käufer das Produkt weiterveräußert (Drittkäufer), ein einfaches, widerrufliches, nicht unterlizenzierbares, nicht übertragbares (soweit nicht gesetzlich oder ausdrücklich in diesen Verkaufsbedingungen erlaubt), unbefristetes Recht zur Nutzung der Software als Teil des Produkts in der Version, die im Zeitpunkt der Lieferung an den Käufer bereitgestellt wurde einzuräumen, unter den Bedingungen, dass (i) das Nutzungsrecht zugunsten des Käufers nach Ziffer 15.2 nicht widerrufen ist, (ii) der Drittkäufer die Software im Einklang mit den Nutzungsbedingungen und diesem Vertrag nutzt, insbesondere keine Verbotenen Nutzung vornimmt, und (iii) der Käufer jegliche Verfügungsgewalt an dem und Nutzung des Produkts, zu dem die Software gehört, eingestellt hat und das Produkt an den Dritten verkauft wurde.
15.5. Topcon wird den Käufer von allen Ansprüchen Dritter wegen vom Käufer zu vertretender Verletzung von Rechten Dritter im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung des Produkts freistellen, vorausgesetzt, der Käufer informiert Topcon unverzüglich über solche Ansprüche Dritter und erteilt Topcon, auf dessen Aufforderung hin, sämtliche erforderlichen Vollmachten und räumt die erforderlichen Befugnisse ein, damit Topcon die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche verteidigen kann.
16. DATENSCHUTZ
Soweit Topcon personenbezogenen Daten als Auftragsverarbeiter des Käufers verarbeitet, gilt die Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Annex I.
17. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
17.1.Diese Verkaufsbedingungen und der Vertrag unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.
17.2.Ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aufgrund oder in Verbindung mit dem Vertrag zwischen dem Käufer und Topcon ist Düsseldorf, Deutschland. Topcon ist nach seiner Wahl jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu verklagen. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, ins-besondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Topcon Europe Medical B.V. – Eintragung im Handelsregister unter: 24380056***
Annex I
Auftragsverarbeitungsvereinbarung
Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag eines Verantwortlichen gemäß Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zwischen dem Käufer als Verantwortlichen – nachfolgend „Auftraggeber“ genannt und Topcon als Auftragsverarbeiter – nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt - Auftraggeber und Auftragnehmer nachfolgend jeder auch „Partei“ und gemeinsam „Parteien“.
Präambel
Der Auftragnehmer verkauft an den Auftraggeber Produkte im Bereich der Augenheilkunde und Vermessung unter Geltung der Verkaufsbedingungen („Hauptvertrag“). Soweit der Auftragnehmer an den Produkten Wartungsarbeiten im Rahmen der Mängelrechte durchführt, hat der Auftragnehmer unter Umständen Zugriff auf und verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO, die im Produkt gespeichert sind oder mit dem Produkt verarbeitet werden und für die der Auftraggeber als Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO anzusehen ist. Zur Erfüllung der Anforderungen der DS-GVO an derartige Konstellationen schließen die Parteien diese Auftragsverarbeitungsvereinbarung („AVV“). Soweit der Auftragnehmer Wartungs- oder Reparaturarbeiten an den Produkten innerhalb oder außerhalb bestehender Gewährleistungsrechte durchführt, kann er Zugriff auf personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO erhalten und diese verarbeiten, die im Produkt gespeichert sind oder mit dem Produkt verarbeitet werden und für deren Verarbeitung der Auftraggeber im Sinne der DSGVO als Verantwortlicher gilt.
1. GEGENSTAND/UMFANG DER BEAUFTRAGUNG
1.1. Die Zusammenarbeit der Parteien nach Maßgabe des Hauptvertrags bringt es mit sich, dass der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogen Daten des Auftraggebers haben kann und diese ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers verarbeitet. Diese personenbezogenen Daten sind abschließend in Anhang 1 spezifiziert.
1.2. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich in der in Anhang 1 dieser Vereinbarung spezifizierten Art, Umfang und Zweck und bezüglich des dort spezifizierten Kreises der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen.
1.3. Die AVV wird auf unbefristete Zeit geschlossen und kann von beiden Parteien nach Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelrecht unter dem Hauptvertrag gekündigt werden.
2. WEISUNGSBEFUGNISSE DES AUFTRAGGEBERS
2.1. Der Auftragnehmer verarbeitet die personenbezogene Daten nur im Rahmen der AVV und ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat insoweit das alleinige Recht, Weisungen über Art, Umfang, und Methode der Verarbeitungstätigkeiten zu erte„len ("Weisung“recht"). Die Weisung ist durch den Auftraggeber zu dokumentieren.
2.2. Die Weisungen des Auftraggebers werden erstmals durch diese AVV festgelegt und können vom Auftraggeber jederzeit in Schriftform geändert, ergänzt, ersetzt oder konkretisiert werden. Mündlich erteilte Weisungen sind vom Auftraggeber schriftlich zu bestätigen.
2.3. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
2.4. Eine von den Weisungen des Auftraggebers abweichende Verarbeitung ist nur zulässig, sofern der Auftragnehmer durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragnehmer unterliegt, hierzu verpflichtet ist. In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
3. SCHUTZMAßNAHMEN DES AUFTRAGNEHMERS
3.1. Der Auftragnehmer hat seine innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass alle von ihm als Auftragsverarbeiter zu beachtenden, besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen gewahrt werden.
3.2. Der Auftragnehmer hat insbesondere die nach Art. 32 DS-GVO technischen und organisatorischen Maßnahmen („TOM“) ergriffen, die erforderlich sind, um die Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung zu gewährleisten.
3.3. Eine Änderung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei er sicherstellt, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.
3.4. Auf Anfrage legt der Auftragnehmer geeignete Nachweise dafür vor, dass er alle erforderlichen TOM umgesetzt hat.
3.5. Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
3.6. Der Auftragsnehmer gewährt seinem Personal nur insoweit Zugang zu den personenbezogenen Daten, als dies für die Durchführung Weisungen unbedingt erforderlich ist.
3.7. Der Auftragnehmer muss alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung und der Erfüllung dieser AVV betraut werden („Mitarbeiter“), in Schriftform zur Vertraulichkeit verpflichten und die Einhaltung dieser Verpflichtung mit der gebotenen Sorgfalt sicherstellen.
4. INFORMATIONS- UND UNTERSTÜTZUNGSPFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS
4.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung dieser AVV festgelegten Pflichten zur Verfügung zu stellen.
4.2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der der Einhaltung der in Artikel 32 bis 38 DS-GVO genannten Pflichten zu unterstützen.
4.3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei einer Datenschutzverletzung betreffend die von dieser AVV erfassten personenbezogenen Daten des Auftraggebers unverzüglich informieren und mit dem Auftraggeber zusammenarbeiten und ihn entsprechend unterstützt, damit der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 33 und 34 DS-GVO nachkommen kann, wobei der Auftragnehmer die Art der Verarbeitung und die ihm zur Verfügung stehenden Informationen berücksichtigt.
4.4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen mündliche oder schriftliche Anforderung innerhalb einer angemessenen Frist alle Auskünfte und Nachweise zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung einer Kontrolle gemäß Ziffer 7 dieser Vereinbarung erforderlich sind.
5. SONSTIGE VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS
Der Auftragnehmer ist verpflichtet ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag des Auftraggebers durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung gem. Art. 30 Abs. 2 DS-GVO zu führen. Das Verzeichnis ist dem Auftraggeber auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
6. VERPFLICHTUNGEN DES AUFTRAGGEBERS
6.1. Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer nach Maßgabe dieser AVV verantwortlich. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, dass der Zugriff des Auftragnehmers auf die und dessen Verarbeitung der personenbezogenen Daten datenschutzrechtlich zulässig ist.
7. KONTROLLRECHTE
7.1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers diesem die Prüfung der Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen der Vereinbarung in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung zu gestatten und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Prüfung kann der Auftraggeber einschlägige Zertifizierungen des Auftragnehmers berücksichtigen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragnehmers umfassen. Der Auftraggeber kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Der Auftraggeber verpflichtet sich eine Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer zu ermöglichen und mit dem unabhängigen Prüfer in gleicher Weise wie mit dem Auftraggeber im Rahmen einer Prüfung zu kooperieren. Der Auftraggeber wird das Ergebnis der Prüfung in geeigneter Weise dokumentieren und dem Auftragnehmer in schriftlicher Form kostenlos zur Verfügung stellen. Falls die Prüfung durch einen unabhängigen Prüfer durchgeführt wird, wird dieser das Ergebnis der Prüfung in geeigneter Weise dokumentieren und dem Auftraggeber sowie dem Auftragnehmer in schriftlicher Form kostenlos zur Verfügung stellen. Der unabhängige Prüfer wird sich hinsichtlich der Durchführung der Prüfung mit dem Auftragnehmer im Vorfeld abstimmen.
7.2. Der Auftraggeber wird Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchführen und angemessene Rücksicht auf die Betriebsabläufe des Auftragnehmers nehmen. Über den Zeitpunkt sowie die Art der Prüfung informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer rechtzeitig, sofern nicht eine Prüfung ohne vorherige Information erforderlich erscheint, weil andernfalls der Prüfungszweck gefährdet wird.
8. RECHTE BETROFFENER
8.1. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung von dessen Pflichten nach Art. 12 bis 22 sowie Art. 32 bis 36 DS-GVO. Er wird dem Auftraggeber die erforderlichen Informationen erteilen, sofern der Auftraggeber nicht selbst über die entsprechenden Informationen verfügt.
8.2. Macht der Betroffene seine Rechte gemäß Art. 16 bis 18 DS-GVO geltend, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, die personenbezogenen Daten auf Weisung des Auftraggebers zu berichtigen, löschen oder einzuschränken, soweit der Auftraggeber dies nicht selbst durchführen kann. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Löschung, Berichtigung bzw. Einschränkung der Daten auf Verlangen schriftlich nachweisen.
8.3. Macht ein Betroffener Rechte, etwa auf Auskunftserteilung, Berichtigung oder Löschung hinsichtlich seiner Daten, unmittelbar gegenüber dem Auftragnehmer geltend, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten und wartet dessen Weisungen ab. Ohne entsprechende Einzelweisung wird der Auftragnehmer nicht mit der betroffenen Person in Kontakt treten.
9. UNTERAUFTRAGSVERHÄLTNISSE
9.1. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Ziffer 9 zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen mit Unterauftragneh“ern ("Unterauftragnehmer") befugt.
9.2. Der Auftraggeber bestätigt, die in Anhang 2 genannten Unterauftragnehmer.
9.3. Der Auftragnehmer darf zukünftig weitere Unterauftragnehmer einsetzen, wenn er den Auftraggeber über den einzelnen Unterauftragnehmer vorab informiert hat und der Auftraggeber nicht innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Informationen dem neuen Unterauftragnehmer widersprochen hat. Die Information erfasst hierbei den Namen und das Land des Unterauftragnehmers und die stichwortartige Beschreibung der Aufgaben des Unterauftragnehmers.
9.4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, mit jedem Unterauftragnehmer eine Vereinbarung zu schließen, die dem Unterauftragnehmer im Wesentlichen die gleichen Pflichten auferlegt, wie diejenigen in dieser AVV für den Auftragnehmer.
9.5. Der Auftragnehmer ist für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Unterauftragnehmer verantwortlich.
10. UNTERAUFTRAGSNEHMER IM DRITTLAND
10.1. Soweit ein Unterauftragsnehmer in einem Land sitzt, dass außerhalb der EU liegt und das von der EU-Kommission auch nicht als ein Land mit angemessen Datenschutzniveau anerkannt wurde („Drittland“), oder ein Unterauftragnehmer die personenbezogenen Daten in einem Drittland verarbeitet, müssen die Informationen nach Ziffer 9.3 hierüber informieren.
10.2. Im Falle eines Unterauftragnehmers im Drittland wird der Auftragnehmer die Anforderungen der DS-GVO für Datenübermittlungen ins Drittland einhalten. Insbesondere wird der Auftragnehmer angemessene Schutzmaßnahmen, wie den Abschluss von EU Standardvertragsklauseln der EU-Kommission, ergreifen und sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten im Drittland einen im Wesentlichen gleichen Datenschutzniveau unterliegen, wie in der EU.
11. LÖSCHUNG UND RÜCKGABE
Nach Ende dieser AVV, oder auf Weisung des Auftraggebers auch früher, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche in seinen Besitz gelangten Daten, Datenträger und sonstige Materialien und Unterlagen, die im Zusammenhang mit dieser AVV stehen, übergeben oder datenschutzkonform vernichten, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung besteht.
Anhang 1 der Vereinbarung
Beschreibung der Datenverarbeitung
|
1 |
Kategorien betroffener Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden |
- End-Kunden des Auftragnehmers (z.B. Patienten) |
|
2 |
Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten |
- Patientiennummer - Name - Geburtsdatum
|
|
3 |
Verarbeitete sensibler Daten |
medizinische Daten im Zusammenhang mit Augenkrankheiten |
|
4 |
Art der Verarbeitung |
Remote-Zugriff des Auftragnehmers auf die Software der Produkte in den Grenzen der dem Auftragnehmer zugewiesenen Zugriffsrechte im Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung im Rahmen des Hauptvertrags |
|
5 |
Zweck(e), für den/die die personenbezogenen Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet werden |
Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Hauptvertrags durch den Auftragnehmer |
|
6 |
Dauer der Verarbeitung |
Siehe Ziffer 1.3 der Vereinbarung |
